Urteil (§ 95 FGO)

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 FGO) entscheidet das Gericht über die Klage durch Urteil. Für die Verkündung des Urteils sieht § 104 Abs. 1 FGO als Regelfall die Verkündung noch am Sitzungstag vor; in der Praxis ist das allerdings die Ausnahme. Meist wird das Urteil schriftlich zugestellt; dann ist das Urteil = der Tenor vom Richter aber binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln (§ 104 Abs. 2 AO). Der Prozessvertreter kann den Tenor also spätestens 14 Tage nach der mündlichen Verhandlung bei der Geschäftsstelle telefonisch abrufen.