Urteilsberichtigungen

In den §§ 107-109 FGO sind die Möglichkeiten für eine Berichtigung von Fehlern oder Unterlassungen in Urteilen geregelt.

  • § 107 AO regelt die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil (der Tatbestand deckt sich mit § 129 AO). Die Berichtigung ist weder antrags- noch fristgebunden und daher auch nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Im Fall eines Berichtigungsantrags entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt (§ 107 Abs. 2 AO). Gegen die Ablehnung des Antrags ist die Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) zulässig (str.).
  • § 108 AO: Enthält der Tatbestand des Urteils „andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten“, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden (§ 108 Abs. 1 AO). Diese Berichtigungsmöglichkeit beschränkt sich auf den Tatbestand, also auf die Gesamtheit der im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, soweit sie keine offenbaren Unrichtigkeiten i. S. des § 107 FGO sind. Es geht nicht um einen Widerspruch zwischen Tatbestand und Gründen. Mangelnde Sachaufklärung oder unterlassener Sachvortrag kann auf diese Weise nicht nachgeholt werden; es muss eine Tatsachenfeststellung falsch sein. Die Entscheidung des Gerichts erfolgt ohne Beweisaufnahme durch Beschluss; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO).
  • § 109 AO: Wenn ein gestellter Antrag bei der Entscheidung ganz oder z. T. übergangen ist, so kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils (§ 109 Abs. 2 Satz 1 FGO) der Antrag gestellt werden, das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 109 Abs. 1 AO). Der Antrag muss also im Urteilstatbestand ausdrücklich erwähnt sein. Er muss „übergangen“ worden sein, d. h. übersehen oder versehentlich nicht erledigt worden sein. Das ist nicht der Fall, wenn er bewusst, aber rechtsirrtümlich nicht behandelt oder unrichtig verbeschieden oder abgelehnt worden ist. Über den Antrag wird aufgrund mündlicher Verhandlung (sofern auf diese nicht verzichtet ist) durch Urteil entschieden, das Verfahren insoweit also fortgesetzt. Die mündliche Verhandlung hat nur den nichterledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand (§ 109 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Entscheidung erfolgt durch Urteil bzw. durch Gerichtsbescheid bei früherem Verzicht auf mündliche Verhandlung. Gegen das Ergänzungsurteil eines Finanzgerichts sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen ein Endurteil.