Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidungen

Gegen eine (nach Meinung des Mandanten) schreiend ungerechte Entscheidung des BFH oder ein rechtskräftiges Urteil eines FG Verfassungsbeschwerde einzulegen, hat so gut wie keine Aussicht auf Erfolg. Es müsste eine Grundrechtsverletzung vorliegen, also in erster Linie ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das damit verbundene Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes. Eine solche Verletzung setzt aber voraus, dass die Urteilsbegründung von reiner Willkür bestimmt ist und sich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen lässt. Das kann man praktisch ausschließen.

Etwas anderes kann gelten, wenn sich der Grundrechtsverstoß auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG gründet. Da bei jeder Verfassungsbeschwerde zuvor der Rechtsweg ausgeschöpft sein muss, setzt dies nicht nur den Gang durch alle Instanzen, sondern zusätzlich eine „Anhörungsrüge“ nach § 133 a FGO (s. Stichwort) und die Ablehnung dieser Anhörungsrüge durch das Gericht der Hauptsache voraus.