Verzicht auf mündliche Verhandlung

Nach Einreichung der Klageschrift teilt das Finanzgericht den Parteien das Aktenzeichen mit, trifft bestimmte Anordnungen (z. B. Anforderung einer Vollmacht oder Fristsetzung für die Klagebegründung) und fragt (regelmäßig mit einem beigefügten Formular) regelmäßig an, ob die Parteien mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung einverstanden sind (§ 90 Abs. 2 FGO). Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist grundsätzlich abzulehnen, ausgenommen das klägerische Interesse, also ins-besondere der Streitwert, trägt die Kosten für die Teilnahme des Prozessvertreters an der mündlichen Verhandlung nicht. Denn mit dem Verzicht nimmt man sich die Möglichkeit, auf den Entscheidungsprozess des Senats einzuwirken, insbesondere Missverständnisse auszuräumen oder weiteren Sachverhalt vorzutragen oder den Rechtsstandpunkt zu vertiefen bzw. zu ergänzen, ggf. auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist zu beantragen (s. dazu Stichwort „Mündliche Verhandlung“ am Ende). Mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung verzichtet man auch auf das Rügerecht bei verzichtbaren Verfahrensfehlern wie einem übergangenen Beweisangebot, ferner auf die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung (s. Stichwort „Urteilsberichtigungen“) bei unzutreffender Darstellung des Sachverhalts (dann nur als Verfahrensrüge im NZB-Verfahren oder im Revisionsverfahren geltend zu machen).

Voraussetzung für ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ist der Verzicht von allen Verfahrensbeteiligten (sonst absoluter Revisionsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit § 119 Nr. 4 FGO. Auch ohne einen Verzicht aller Beteiligten können Finanzgericht oder BFH allerdings von sich aus ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 90a FGO; s. Stichwort „Gerichtsbescheid“).

Der Verzicht ist jederzeit möglich, auch noch nach Ladung zur mündlichen Verhandlung.Der Verzicht ist unwiderruflich, ausgenommen die Prozesslage hat sich danach wesentlich verändert.