Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO)
Ist jemand ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so kann ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 56 Abs. 1 FGO).
- Frist: Dieser Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, bei Versäumung der Begründungsfrist für NZB oder Revision binnen eines Monats. Absolute Ausschlussfrist nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist (§ 56 Abs. 3 FGO).
- Nachholung der versäumten Rechtshandlung: Innerhalb der Antragsfrist ist nicht nur der Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und zu begründen (Glaubhaftmachung der unverschuldeten Versäumung), sondern auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO), also z. B. die Klage zu erheben. Das wird gern vergessen!
- Wiedereinsetzungsgrund des Büroversehens: Beim Wiedereinsetzungsgrund des Büroversehens muss dargelegt werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, sondern alle Vorkehrungen getroffen sind, die Nichtbeachtung von Fristen nach vernünftigem Ermessen auszuschließen und dass durch regelmäßige Belehrung und Überwachung der Bürokräfte für die Einhaltung der Anordnungen gesorgt ist. Insoweit muss die gesamte Büroorganisation – bezogen auf den Fehler – detailliert und schlüssig vorgetragen und durch als Anlagen beigefügte Nachweise glaubhaft gemacht werden. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt auch die eidesstattliche Versicherung des Steuerpflichtigen bzw. seines Vertreters selbst oder des betroffenen Büroangestellten in Betracht.
- Verschulden des Bevollmächtigten wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet; ausreichend ist einfache Fahrlässigkeit. Insoweit darf keinerlei Mitwirkung oder Zutun des Steuerpflichtigen oder des Bevollmächtigten an der Fristversäumnis bestehen.