Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 1 und 2 FGO)

Rückverweisung erfolgt, wenn der Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Frage nicht hinreichend aufgeklärt ist, so dass der BFH nicht durchentscheiden kann. In diesem Fall gibt der BFH dem FG für die rechtliche Beurteilung der Sache regelmäßig Hirtenworte mit, die das FG seiner zweiten Entscheidung zugrunde zu legen hat. Über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits im „zweiten Rechtsgang“ s. Stichwort.