Zweiter Rechtsgang

Nach einer „Zurückverweisung an das FG“ durch den BFH (s. Stichwort) geht die Finanzstreitsache wieder vor dem Finanzgericht weiter. Das FG hat den unvollständigen Sachverhalt aufzuklären und bei seiner Entscheidung die rechtlichen Vorgaben des BFH zugrundezulegen. Das Verfahren befindet sich dann wieder in der Tatsacheninstanz, so dass also sachverhaltsmäßig alles vortragen werde kann, was prozessdienlich ist, nicht nur die unaufgeklärten Sachverhaltselemente. Es geht von vorn los!