Anhörungsrüge (§ 133 a FGO)
Seit 2005 gibt es im finanzgerichtlichen Verfahren die sog. Anhörungsrüge gem. § 133 a FGO, die die frühere ungeregelte „außerordentliche Gegenvorstellung“ ersetzt hat. Die Anhörungsrüge ermöglicht es, ein durch Gerichtsentscheidung eigentlich abgeschlossenes Verfahren fortzuführen.
- Verletzung rechtlichen Gehörs: Mit der Anhörungsrüge kann ausschließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert werden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die Gehörsverletzung muss konkret dargestellt werden. Ebenso muss die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung dargelegt werden, also die (reine, aber ernsthafte) Möglichkeit, dass die Entscheidung bei Gehörsgewährung günstiger ausgefallen wäre.
- Nur gegen Endentscheidungen zulässig: Die Rechtsbehelfe/Rechtsmittel gegen die Entscheidung müssen ausgeschöpft sein (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
- Frist: 2 Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Abs. 2 Satz 1).
- Entscheidung über die Anhörungsrüge: Gibt das Gericht der Anhörungsrüge statt, so wird das gerichtliche Verfahren in dem Stadium vor Schluss der mündlichen Verhandlung fortgesetzt und eine neue mündliche Verhandlung anberaumt (Abs. 5). Bei seiner erneuten Entscheidung ist das Gericht dann frei; insbesondere gibt es kein Verböserungsverbot. Hält das Gericht die Rüge für unzulässig oder unbegründet, weist es sie durch unanfechtbaren Beschluss zurück (Abs. 4). Zur Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde s. Stichwort.