Beweisangebote
Die Beweiserhebung ist in § 81 und § 82 FGO (mit Verweis auf die ZPO) geregelt.
- Bedeutung: In finanzgerichtlichen Verfahren wird viel behauptet, aber zu wenig bewiesen. Der Nachweis der klägerischen Behauptungen durch qualifizierte Beweismittel, insbesondere durch Urkunden und Zeugen, wird von den Finanzgerichten selbst (obwohl Amtsermittlungsmaxime, § 76 FGO) nicht ausreichend gefördert (sollte er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 FGO aber!), aber vor allem durch die Prozessvertreter in häufig prozessentscheidender Weise vernachlässigt. S. dazu das Stichwort „Sachverhalt“.
- Zeugenbeweis: Der Zeugenbeweis ist ein zweischneidiges Schwert, weil die Aussage eines Zeugen vor Gericht häufig eine andere als die erwartete ist. Hat man aber einen „sicheren“ Zeugen, der nichts auszusagen hat als den bestrittenen, wahren Sachverhalt, so ist das Angebot des Zeugenbeweises im finanzgerichtlichen Verfahren geboten (beim BFH geht da nichts mehr).
- Verlust des Rügerechts: Die Nichteinvernahme des angebotenen Zeugen durch das Finanzgericht eignet sich häufig als Zulassungsgrund in der NZB oder als Revisionsgrund. Voraussetzung dafür ist, dass man in der mündlichen Verhandlung auf der Einvernahme des Zeugen zu einem konkreten Beweisthema besteht und dies zu Protokoll bringt. Das rügelose Hinnehmen der Nichteinvernahme führt zum Verlust des Rügerechts (u.U. Haftungsgrund!).