Aussetzung der Verhandlung durch das Gericht
Nach § 74 FGO kann das Finanzgericht, aber auch der BFH die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung des anderen Gerichts oder der Behörde vorgreiflich ist. Die auszusetzende Entscheidung muss ganz oder zum Teil von einem Rechtsverhältnis abhängen, das Gegenstand eines anderen Verfahrens ist. Die „vorgreifliche“ Entscheidung muss nach der Rechtsprechung auf die auszusetzende Entscheidung lediglich einen rechtlichen Einfluss haben, sie muss nicht bindend sein (vgl. Tipke/Kruse, § 74 FGO Tz.7). Bei einem sog. Musterprozess wird Vorgreiflichkeit bejaht, wenn es sich um ein Musterverfahren vor dem BVerfG handelt, nicht aber um einen Musterprozess vor dem BFH (vgl. Tipke/Kruse a.a.O. und Tz. 14). Zum „Ruhen des Verfahrens“ auf gemeinsamen Antrag beider Parteien s. Stichwort.
Während der Aussetzung steht der Prozess still, d.h. der Lauf einer jeden Frist hört auf und Prozesshandlungen der Beteiligten wie auch richterliche Maßnahmen sind unwirksam.
Sind die Voraussetzungen des § 74 FGO weggefallen oder sprechen besondere Gründe für die Fortsetzung des Verfahrens, kann das Gericht den Aussetzungsbeschluss nach Anhörung der Beteiligten aufheben.