Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Jede natürliche Person, Personengruppe oder nichtstaatliche Organisation kann im Wege der Individualbeschwerde den Gerichtshof mit der Behauptung anrufen, durch eine der Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention (also die BRD und die anderen Unterzeichnerstaaten) in einem in der Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein (Art. 34 EMRK). S. Stichwort „Menschenrechtskonvention“.
- Voraussetzungen: Gerügt werden muss die Verletzung eines in der EMRK aufgeführten Menschenrechts, z.B. des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Dafür stellt die Kanzlei des Gerichtshof ein Antragsformular (auch) in deutscher Sprache zur Verfügung. Als Zulässigkeitsvoraussetzungen verlangt Art. 35 EMRK, dass die Beschwerde erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingelegt werden kann, wozu auch das Verfahren vor dem BVerfG gehört, dass die Beschwerde innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingelegt wird, dass sie nicht anonym ist, dass sie nicht mit einer früheren Beschwerde im Wesentlichen übereinstimmt oder einer anderen internationalen Instanz unterbreitet worden ist, dass sie nicht offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass dem Beschwerdeführer ein erheblicher Nachteil durch die Menschenrechtsverletzung entstanden ist und dass im Falle einer Gerichtsentscheidung das Urteil oder der Beschluss auf diesem Verstoß beruht.
- Die Rechtskraft eines inländischen Urteils wird durch die Feststellung eines Menschenrechtsverstoßes durch Entscheidung des Gerichtshofs nicht beseitigt. Nach § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 8 ZPO kann jedoch ein rechtskräftig beendigtes finanzgerichtliches Verfahren bzw. ein rechtskräftig beendetes BFH-Verfahren im Wege der Restitutionsklage wiederaufgenommen werden, wenn der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf ihrer Verletzung beruht. Dies gilt erstmals für nach dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (§ 35 EGZPO).