Nichtigkeit
Die Rüge, ein Steuerbescheid / Verwaltungsakt sei nichtig, kann man sich regelmäßig sparen. Denn die Voraussetzungen für die Feststellung (vgl. § 125 Abs. 5 AO) der Nichtigkeit sind so hoch, dass sie kaum einmal erfüllt sind. Allerdings enthält § 125 Abs. 2 AO ein paar absolute Nichtigkeitsgründe (erlassende Finanzbehörde nicht erkennbar; aus tatsächlichen Gründen von niemandem befolgbar; Verlangen rechtswidrigen Verhaltens; Verstoß gegen die guten Sitten), die immer zur Nichtigkeit führen. Im Übrigen ist nach § 125 Abs. 1 AO Voraussetzung, dass der Bescheid / Verwaltungsakt „an einem besonders schwerwiegendem Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist“. Was „offenkundig“ bedeutet, sagt § 125 Abs. 1 AO nicht, insbesondere nicht, für wen der Fehler offenkundig sein muss (Betroffener oder verständiger Durchschnittsbetrachter oder unvoreingenommener Bürger?). Nach hM (vgl.Tipke/Kruse, § 125 AO Tz. 6) muss der Fehler für einen gedachten verständigen Dritten, dem man die Kenntnis der Umstände und wohl auch der Rechtslage unterstellen muss, offenkundig, d.h. einsichtig und klar feststellbar sein (nicht offensichtlich).