Rechtliches Gehör

Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat jedermann, der von einem Gerichtsverfahren unmittelbar betroffen ist, Anspruch auf rechtliches Gehör; dies ist ein „Prozessgrundrecht“. Die Folge der Verletzung des Rechts auf Gehör ist ein Verfahrensmangel i. S. des §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 3 FGO und damit ein absoluter Revisionsgrund, der regelmäßig zur Aufhebung der Gerichtsentscheidung führt. Art. 103 Abs. 1 GG verbietet auch „Überraschungsentscheidungen“ (s. Stichwort). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss substantiiert begründet werden, insbesondere zu welchen im angefochtenen Urteil zugrundegelegten Tatsachen der Kläger sich hat nicht äußern können, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, dass er den Verfahrensverstoß gegenüber dem FG gerügt hat oder keine Möglichkeit besessen hat, die Versagung rechtlichen Gehörs schon beim FG zu beanstanden, und dass das angefochtene Urteil ohne die Verletzung rechtlichen Gehörs hätte anders ausfallen können (BFH v. 23.7.1999, BFH/NV 2000, 7). Die Rüge, das FG habe vorgetragenen Sachverhalt nicht zur Kenntnis genommen, ist unzureichend (BFH a.a.O.). Ein konkludenter Verzicht auf die Rüge wird unterstellt, wenn die Rechtsverletzung nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist, obwohl sie hätte gerügt werden können.