Ruhen des Verfahrens
Ein Finanzprozess kann durch „Aussetzung der Verhandlung“ nach § 74 AO (s. Stichwort) oder durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens auf Antrag beider Parteien nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO zum Stillstand kommen. Voraussetzung ist, dass die Parteien dies übereinstimmend beantragen (Antrag der einen und Zustimmung der anderen Partei genügt) und dass „anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist“. Das Ruhen des Verfahrens muss also für die Erledigung förderlich sein. Das Gericht muss den Ruhensbeschluss aufheben, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Während des Ruhens des Verfahrens laufen keine Fristen und sind Prozesshandlungen der Beteiligten wie auch richterliche Maßnahmen unwirksam.