Zuständigkeit

  • Die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden ist im § 17 bis § 29 AO geregelt, die der Finanzgerichtsbarkeit in § 38 und § 39 FGO. Wird ein Steuerbescheid von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen, so kann seine Aufhebung nicht allein deswegen beansprucht werden, „wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können“ (§ 127 AO), d.h. wenn die an sich örtlich zuständige Behörde genauso hätte entscheiden müssen. Über die örtliche Zuständigkeit kann eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Maßgabe des §127 AO getroffen werden (Einvernehmen der örtlich Zuständigen mit der übernehmenden Finanzbehörde; Zustimmung des betroffenen Steuerpflichtigen; Schweigen innerhalb der gesetzten angemessenen Frist gilt hier als Zustimmung).
  • Zur sachlichen Zuständigkeit der Finanzbehörden s. § 16 AO i.V.m. dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
  • Finanzstreitsachen: Für alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist, ist im ersten Rechtszug das Finanzgericht zuständig (§ 35 FGO). Im zweiten Rechtszug entscheidet der BFH über Revisionen gegen finanzgerichtliche Urteile und diesen gleichstehende Entscheidungen sowie über die Beschwerde (insbes. Nichtzulassungsbeschwerde) gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts (§ 36 FGO).