Einzelrichter
Nach § 6 FGO kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist oder keine grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist auch eine Rückübertragung vom Einzelrichter auf den Senat möglich (§ 6 Abs. 3 FGO). Beabsichtigt der Senat eine Übertragung auf den Einzelrichter, fragt er die Parteien regelmäßig nach Zustimmung, obwohl dies in § 6 FGO nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Ist man gegen die Übertragung auf den Einzelrichter, sollte man dies mit dem Hinweis auf die besonderen Schwierigkeiten des Falles oder die grundsätzliche Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage begründen.