Erledigung der Hauptsache (§ 138 FGO)

Im Zuge des finanzgerichtlichen oder des Revisionsverfahrens kann es – meist aufgrund eindeutiger richterlicher Einlassungen – dazu kommen, dass das Finanzamt den Bescheid in der vom Steuerpflichtigen angestrebten Weise ändert, wodurch sich der Rechtsstreit erledigt. Dann muss die Klage „in der Hauptsache“ gegenüber dem Gericht „für erledigt“ erklärt werden, verbunden mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen. Auf keinen Fall darf die Klage oder die Revision zurückgenommen werden (§ 72 FGO), denn dann hat man den Prozess verloren. Rechtsfolge der Klagerücknahme wäre, dass dem Kläger die Kosten auferlegt werden (§ 136 Abs. 2 FGO). Rechtsfolge der Erledigterklärung ist, dass die Kosten regelmäßig voll dem Finanzamt auferlegt werden (§ 138 Abs. 2 FGO), es sei denn, der Steuerpflichtige bzw. sein Berater hat zum fehlerhaften Bescheid beigetragen.