Erörterungstermin (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO)

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann das Gericht „die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden“.

  • Anregung des Erörterungstermins: Die Anordnung eines Erörterungstermins ist Sache des Berichterstatters bzw. des Vorsitzenden. Der Prozessvertreter kann einen solchen aber anregen. Dies empfiehlt sich vor allem in Fällen, in denen der Sachverhalt komplex oder die Beweislage schwierig ist, ferner in Fällen, die vernünftigerweise im Kompromisswege beendet werden sollten; das geht auch noch beim FG!
  • Durchführung: Der Erörterungstermin findet vor einem Richter des Senats statt, meist dem Berichterstatter. In München trägt der Rechtsanwalt dabei Robe, an anderen FG nicht (aber auf jeden Fall mitnehmen). Der Erörterungstermin kann im Arbeitszimmer des Vorsitzenden oder des Berichterstatters stattfinden, ebenso gut aber auch im Sitzungssaal. Im Erörterungstermin sollte man sich nicht in den Vordergrund spielen, sondern erst einmal den Berichterstatter/Vorsitzenden Richter agieren lassen! Ob man zum Erörterungstermin die eigene Partei mitnimmt (wenn ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich angeordnet ist), ist Sache des Einzelfalls. Nicht jeder Mandant ist vor Gericht hilfreich.