Gerichtsbescheid

Das FG sowie der BFH können „in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden“ (§ 90a Abs. 1 FGO; § 121 Satz 1 FGO). Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid muss vom Gericht den Parteien vorher nicht angekündigt werden, wird es manchmal, aber meistens nicht.

  • Wirkung als Urteil: Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil und sieht aus wie ein Urteil, ausgenommen die Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Rechtsbehelf: Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen (§ 90 a Abs. 2 Satz 1 FGO). Dann gilt der Gerichtsbescheid „als nicht ergangen“ (§ 90 a Abs. 3 FGO). Hat das Finanzgericht den Gerichtsbescheid erlassen und darin die Revision zugelassen, können die Beteiligten auch gleich Revision einlegen, müssen also nicht erst eine mündliche Verhandlung beim Finanzgericht durchführen (§ 90 a Abs. 2 Satz 2 FGO); dann können sie aber beim BFH keinen neuen Sachverhalt vorbringen.
  • Bedeutung eines Gerichtsbescheids: Beide Seiten wissen dann, wie das FG bzw. der BFH die Sache beurteilt. Für die unterlegene Partei ist Polen aber noch nicht verloren. In den ersten Jahren nach Einführung des Gerichtsbescheids (damals „Vorbescheid“) war ein solcher nicht mehr wegzubekommen. Das hat sich geändert. Die BFH-Senate sehen in einer gegenteiligen Entscheidung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung heute überwiegend keinen „Image-Verlust“, sondern lediglich die Durchsetzung ihrer besseren Rechtserkenntnis. Der Gerichtsbescheid wird offenbar vom BFH gelegentlich sogar als Diskussionsplattform eingesetzt, der für die Beteiligten die Argumentation auf die entscheidungserheblichen Aspekte lenkt und daher eine konzentrierte und intensive mündliche Verhandlung ermöglicht.
  • Verfahren nach dem Antrag auf mündliche Verhandlung: Mit dem Antrag ist der Gerichtsbescheid formell weg, damit aber noch nichts gewonnen. Zwar muss der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht begründet werden. Will die unterlegene Partei das Ergebnis aber noch drehen, muss sie sich natürlich schriftsätzlich (nicht erst in der mündlichen Verhandlung) im Einzelnen mit dem Gerichtsbescheid und seiner Begründung auseinandersetzen und dem FG oder BFH eine bessere Lösung vorschlagen.

Der Schriftsatz wird der anderen Partei dann vom FG oder vom BFH zur Stellungnahme vorgelegt, das weitere Gerichtsverfahren läuft ganz normal ab.