Großer Senat beim BFH

Beim BFH gibt es neben den elf regulären Senaten einen Großen Senat.

  • Personelle Zusammensetzung: Der Große Senat setzt sich aus dem BFH-Präsidenten und je einem Richter der Senate zusammen, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Steht der BFH-Präsident – wie üblich – einem Senat vor, hat der Große Senat folglich elf Mitglieder, sonst zwölf.
  • Zuständigkeit: In Aktion tritt der Große Senat aufgrund der Vorlage eines der elf Senate, wenn der vorlegende Senat von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will und dieser auf Anfrage erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Zweitens entscheidet der Große Senat, wenn ein Senat von einer Entscheidung des Großen Senats abweichen will (erneute Anrufung). Schließlich kann ein Senat eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
  • Bedeutung einer Entscheidung des Großen Senats: An eine Entscheidung des Großen Senats sind alle Senate gebunden. Diese Bindung kann nur durch eine erneute Anrufung des Großen Senats aufgehoben werden, in der er seine zuvor geäußerte Rechtsansicht korrigiert. Für die Zulässigkeit einer erneuten Anrufung hat der Große Senat allerdings in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1971 (BStBl. II 1971, 207) hohe Anforderungen aufgestellt, so insbesondere das Auftreten neuer, bisher nicht gewürdigter und rechtlich erheblicher Gesichtspunkte oder einen längeren Zeitablauf mit ständiger gewichtiger Kritik (vgl. auch Tipke/Kruse, § 11 FGO Tz. 11). Für die Praxis bedeutet dies: An einer Entscheidung des Großen Senats und ihrer Verbindlichkeit führt kein Weg vorbei. Es bestehen keine realistischen Aussichten, vom Großen Senat aufgestellte Rechtsgrundsätze in absehbarer Zeit in Frage zu stellen.