Revisionsbegründung

  • Zur Revisionseinlegung siehe Stichwort; ebenso zum Revisionsverfahren.
  • Mindestanforderungen: Der Schriftsatz, mit dem die Revision begründet wird, muss nach § 120 Abs. 3 FGO mindestens enthalten
  • die Revisionsanträge, also die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird; 

Erst nach Ablauf der Begründungsfrist gestellte Anträge bleiben unberücksichtigt. Auch inhaltlich unklare oder nicht § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO entsprechende Anträge machen die Revision unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

  • die Angabe der Revisionsgründe, nämlich entweder die Darlegung der Umstände, aus denen sich die Verletzung materiellen Rechts durch das FG-Urteil ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO), oder die Geltendmachung eines genau beschriebenen Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts beruhen kann (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO).
  • Fristen: Hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, so ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO). Beruht die Zulassung auf einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde, so ist die Revision damit beim BFH anhängig (muss also nicht extra eingelegt werden) und ist dann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz). Diese Begründungsfristen können auf Antrag verlängert werden, nicht nur um einen Monat, sondern – mit guter Begründung – auch für einen längeren Zeitraum (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO).