Revisionseinlegung

  • Zur Revisionsbegründung siehe Stichwort; ebenso zum Revisionsverfahren.
  • Einlegung durch Schriftsatz: Die Revision ist schriftlich einzulegen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Schriftsatz muss nicht ausdrücklich die Bezeichnung „Revision“ enthalten, aber klar erkennen lassen, dass dem BFH ein finanzgerichtliches Urteil zur Prüfung vorgelegt wird. Der Schriftsatz muss daher das angefochtene Urteil mit Datum und Aktenzeichen bezeichnen (Satz 2). Es soll eine Ausfertigung oder Kopie des Urteils beigefügt werden (Satz 3), ausgenommen bei elektronischer Revisionseinlegung (Satz 4 i.V.m. § 52a FGO). 
  • Keiner weiteren Einlegung bedarf es, wenn der BFH einer Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben hat; dann wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 116 Abs. 7 FGO).
  • Vollmacht und Begründung: Bei der Einlegung der Revision muss keine Vollmacht vorgelegt werden; der Prozessvertreter kann sie zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen. Der Schriftsatz muss auch keine Ausführungen zur Begründung und zu den Revisionsanträgen enthalten. 
  • Fristen: Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils an den Steuerpflichtigen oder an seinen als Zustellungsbevollmächtigten beauftragten Prozessvertreter beim BFH eingelegt werden (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO). Diese Frist kann nicht verlängert werden.