Vertagung der mündlichen Verhandlung

„Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Vertagung beantragt werden“ (§ 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO). Ein erheblicher Grund liegt z. B. vor, wenn der Kläger die Klageerwiderung oder eine Partei einen vergleichbar essentiellen Schriftsatz nicht erhalten hat und der Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung nicht so rechtzeitig übermittelt werden kann, dass eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung verbleibt; keine ausreichende Zeit nimmt der BFH bei Übergabe im Gericht am Tag der mündlichen Verhandlung an (BFH IX B 56/20 v. 29. Juli 2021, juris betr. Klageerwiderung). Keine erheblichen Gründe sind das Nichterscheinen im Termin (ausgenommen die unverschuldete Verhinderung) oder die Ankündigung dazu, die mangelnde Vorbereitung einer Partei oder das Einvernehmen der Parteien über die Vertagung (§ 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 

Ein in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (Ferienzeit) bestimmter Termin muss verlegt werden, wenn der Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminbestimmung gestellt wird (§ 227 Abs. 3 ZPO). Liegen erhebliche Gründe vor, so verdichtet sich das Ermessen des Gerichts über die Vertagung zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung; vergleiche BFH VIII B 97/20 v. 4. Mai 2021, juris).