Klagebegründung

Die Klagebegründung muss nicht mit der Einreichung der Klageschrift erfolgen, sondern kann in einem gesonderten Schriftsatz nachgeliefert werden. Dafür wird vom Senat häufig eine Frist gesetzt. Diese Frist wird, soweit erforderlich, auf Antrag regelmäßig großzügig verlängert, ggf. ohne Weiteres auch zweimal. Nicht verlängerungsfähig ist die sog. Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Ergänzung des Klagevortrages. Beim Überschreiten einer (ausdrücklich) vom Gericht gem. § 79b Abs. 2 FGO gesetzten Frist zur Beibringung von Erklärungen und Beweismitteln kann das Gericht den verspäteten Vortrag zurückweisen.