Klageschrift (§ 65 Abs. 1 FGO)

Die Klageschrift muss notwendig enthalten

  • den Kläger (Vorname, Name, Wohnort, ladungsfähige Adresse und ggf. dieselben Angaben zum Prozessbevollmächtigten),
  • den Beklagten (dieselben Angaben wie beim Kläger),
  • den Gegenstand des Klagebegehrens (also das Klageziel oder das, was mit der Klage angestrebt wird),
  • bei Verwaltungsakten (Bescheiden) als Anlagen – wenn auch nicht notwendig – den angefochtenen Verwaltungsakt und die Rechtsbehelfsentscheidung (Einspruchsentscheidung).

Bei der Beifügung von Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung handelt es sich zwar nur um eine Soll-Vorschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 4 FGO). Die Beifügung schon mit der Klageschrift (Klageeinreichung) ist aber zu empfehlen, um die Muss-Angaben des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO sicherzustellen (ggf. im Wege der Auslegung).