Klageschrift (§ 65 Abs. 1 FGO)
Die Klageschrift muss notwendig enthalten
- den Kläger (Vorname, Name, Wohnort, ladungsfähige Adresse und ggf. dieselben Angaben zum Prozessbevollmächtigten),
- den Beklagten (dieselben Angaben wie beim Kläger),
- den Gegenstand des Klagebegehrens (also das Klageziel oder das, was mit der Klage angestrebt wird),
- bei Verwaltungsakten (Bescheiden) als Anlagen – wenn auch nicht notwendig – den angefochtenen Verwaltungsakt und die Rechtsbehelfsentscheidung (Einspruchsentscheidung).
Bei der Beifügung von Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung handelt es sich zwar nur um eine Soll-Vorschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 4 FGO). Die Beifügung schon mit der Klageschrift (Klageeinreichung) ist aber zu empfehlen, um die Muss-Angaben des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO sicherzustellen (ggf. im Wege der Auslegung).