Sicherheitsleistung bei AdV
Die Aussetzung der Vollziehung kann im finanzamtlichen Verfahren (§ 361 Abs. 2 Satz 5 AO) wie auch im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren (§ 69 Abs. 2 Satz 3 FGO) von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Dafür gilt – kurz gefasst – Folgendes:
- Durch die AdV muss eine Gefährdung des Steueranspruchs eintreten. Für die Gefährdung bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die das Finanzamt darzulegen hat, lediglich pauschale Verweisungen auf die vermeintlich schlechte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen, ohne Einzelheiten aufzuführen, sind nicht ausreichend.
- Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Steueranspruchs obliegt es dem Antragsteller, Umstände glaubhaft zu machen, die das besondere Sicherheitsbedürfnis entkräften.
- Der Grad der Erfolgsaussicht beeinflusst das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung: Je größer die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels des Steuerpflichtigen ist, desto kleiner ist das Ausfallrisiko. Ist mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Ausgang zu erwarten, entfällt das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung.
- Als Ermessensmaßnahme steht die Sicherheitsleistung unter dem Übermaßverbot, insbesondere dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Insoweit sind Einschnitte in die wirtschaftliche Freiheit des Steuerpflichtigen und die ihm entstehenden Kosten für die Sicherheitsleistung zu berücksichtigen.