Überraschungsentscheidung
Eine solche verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO und führt regelmäßig zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung des Rechtsstreits an das FG (siehe Stichwort „Rechtliches Gehör“). Die Aufhebung und Zurückverweisung kann der BFH bereits im Beschwerdeverfahren wegen Zulassung der Revision (NZB) anordnen (§ 116 Abs. 6 FGO). Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BFH v. 30.9.2020 – IX B 25/20, BFH/NV 2021, 339). Andererseits sind das FG und der BFH aber weder verpflichtet, die maßgebliche Rechtsfrage mit dem Beteiligten umfassend zu erörtern und für die Entscheidung erhebliche Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, noch gar, einen Hinweis auf die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung zu geben (BFH a.a.O.).