Untätigkeitsklage (§ 46 FGO)

Die U. ist möglich, wenn ein Vorverfahren (Einspruchsverfahren) schwebt, aber noch nicht abgeschlossen ist (also Verwaltungsakt und Einspruch oder Antrag auf Erlass eines VA und Ablehnung). Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde „ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden“ hat.

  • Androhung: Empfehlenswert ist es immer, die Untätigkeitsklage nach Ablauf der angemessenen Frist (s. unten) anzudrohen und dem FA eine weitere (z. B. achtwöchige) Bearbeitungsfrist zu setzen. Der Vorwurf der Untätigkeit, der in der erhobenen U.-Klage liegt, belastet das Verhältnis zur Rechtsbehelfsstelle, die man noch in anderen Fällen braucht.
  • Angemessene Frist: Nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO), ausgenommen kürzere Frist wegen besonderer Gründe.
  • „Hineinwachsen“: Eine vor Ablauf der „angemessenen“ Frist erhobene Zuständigkeitsklage wächst regelmäßig in die Zulässigkeit hinein (BFH vom 21. Mai 2007, BFH/NV 2007, 1688), ausgenommen es wird zuvor ein „zureichender Grund“ vom FA mitgeteilt.
  • Mitteilung eines zureichenden Grundes: Bei Mitteilung eines zureichenden Grundes innerhalb der angemessenen Frist ist die Klage unzulässig. Bei Mitteilung eines zureichenden Grundes nach Ablauf der „angemessenen“ Frist bleibt die Klage zulässig und der zureichende Grund unbeachtlich.
  • Keine zureichenden Gründe: Arbeitsüberlastung, Personalmangel, Urlaub oder Krankheit, Fehlen der Steuerakten, Schwierigkeiten in der Rechtsfindung, Organisationsmängel.
  • Zureichende Gründe: allgemeine Urlaubszeit, Abwarten einer Außenprüfung und des Prüfungsberichts oder eines finanzgerichtlichen Musterverfahrens oder einer kurz bevorstehenden Verwaltungsanweisung.
  • Ergehen der (abweisenden) Einspruchsentscheidung nach Erhebung der Untätigkeitsklage: Die Klage wird als Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage  fortgeführt.