Unterschrift
Die Klageschrift muss eigenhändig im Original unterschrieben sein und die Unterschrift einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug darstellen. Hierzu gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sind. Nicht ausreichend sind Schriftzeichen ohne Buchstaben aus willkürlichen Linien und Strichen, Schriftzeichen, die allenfalls Buchstabe gedeutet werden können, oder die Abkürzung des Namens als Paraffe. Zur qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes s. § 52a FGO.