Nachfolgend sind einige meiner Prozesse aufgeführt. Sie betreffen häufig Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, teilweise als Musterprozesse unter Beitritt des Bundesfinanzministeriums. Mehrfach hat der Prozesserfolg und der damit für den Fiskus verbundene Steuerausfall über den Einzelfall hinaus zu Gesetzesänderungen geführt.
- BFH I R 34/14: Anhängige Revision gegen das Urteil des FG München vom 17.3.2014 – 7 K 1792/12 betr. Gewerblichkeit von Goldhandelsgeschäften einer englischen Personengesellschaft mit inländischen Gesellschaftern.
- BFH v. 7.12.2015 – II R 1/15: Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 1.10.2014 – 2 K 542/11 (becklink1036573): Verkaufsaufschläge, die Reiseveranstalter für den Vertrieb von Reiseversicherungen an ihre Reisekunden zusätzlich zu den an die Versicherung abzuführenden (versicherungsteuerpflichtigen) Prämien erheben, sind versicherungsteuerpflichtig (Urteil noch nicht abgefasst).
- BFH v. 4.2.2016 – IV R 46/12 (BFH/NV 2016, 816): Wird ein im Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen in eine KG eingelegt, so ist das Kiesvorkommen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen; beim Abbau des Kiesvorkommens dürfen Abschreibungen für Substanzverringerung gem. § 7 Abs. 6 EStG jedoch nicht vorgenommen werden, auch wenn die KG das Kiesvorkommen nicht selbst abbaut, sondern einem Dritten zur Substanzausbeute verpachtet. Eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt nur dann einen entgeltlichen Vorgang dar, wenn der Wert des in das Gesamthandsvermögen übertragenen Einzelwirtschaftsguts dem Kapitalkonto I gutgeschrieben wird; wird es allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben, handelt es sich um eine unentgeltliche Einlage. Ob eine teilweise Gutschrift auf dem Kapitalkonto I zur Annahme eines Veräußerungsgeschäfts ausreichend ist, ist offen.
Resultat des Prozessausgangs: Schreiben des BMF vom 26. Juli 2016 mit Übergangsregelung für Übertragungen und Einbringungen bis zum 31.12.2016 (Veröffentlichung im BStBl. vorgesehen).
- BFH v. 21.01.2016 – I R 22/14 (BFH/NV 2016, 1085): Die Nutzung des Firmennamens im Konzern auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage begründet keine Geschäftsbeziehung i.S. § 1 Abs. 4 AStG a.F., die den Ansatz eines Korrekturbetrags nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. rechtfertigen könnte. Für die bloße Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung sind Lizenzentgelte regelmäßig steuerlich nicht verrechenbar. Etwas anderes kann gelten, wenn durch einen Warenzeichen- Lizenzvertrag ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warnzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte eingeräumt wird.
- BFH v. 25.11.2015 – I R 50/14 (BFH/NV 2016, 977): Das Besteuerungsrecht der BRD und der USA nach Art. 14 Abs. 1 DBA-USA 1989 richtet sich nach dem Ausübungsprinzip, nicht nach dem Betriebsstättenprinzip. Die Gesellschafter einer us-amerikanischen Freiberufler-Personengesellschaft (Anwaltssozietät in der Rechtsform der LLP) sind anteilig in dem Land steuerpflichtig, in dem sie tageweise tätig gewesen sind.
- BFH v. 10.4.2014 – VI R 62/11 (BStBl. II 2015, 191): Rabatte von dritter Seite sind kein Arbeitslohn, wenn sie außer den Arbeitnehmern auch einem erweiterten Personenkreis eingeräumt werden, insbesondere den Arbeitnehmern anderer Unternehmen.
Resultat des Prozesserfolges: Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gem. Schreiben des BdF vom 20. Januar 2015 (BStBl. I 2015, 143).
- BFH v. 19.6.2013 – II R 26/11 (BStBl. II 2013, 1060): Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG vom der Versicherungsteuer befreit, weil die rückversicherte Kautionsversicherung nach Auffassung des BFH wegen § 2 Abs. 2 VersStG keine (Erst-)Versicherung darstellt.
- BFH v. 13.12.2011 – II R 52/09 (BFH/NV 2012, 695): Mit dem Erlass eines Nachforderungsbescheids nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO wird materiell-rechtlich ein Haftungsanspruch geltend gemacht. Wegen der Akzessorietät des Haftungsanspruchs muss die Steuerschuld, für die gehaftet werden soll, entstanden sein und noch bestehen, darf also nicht verjährt sein.
Resultat des Prozesserfolges: Kodifizierung des Versicherungsteuergesetzes, insbes. Neufassung des § 7 VersStG. Ferner Anfügung des Abs. 15 in § 172 AO.
- BFH v. 2.9.2009 – I R 111/08 (BStBl. II 2010, 387): Nach Wegzug in die Schweiz gezahlte Abfindungszahlung aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses ist steuerfrei; die anders lautende Verständigungsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (DBA 1989) ist rechtlich nicht bindend.
Resultat des Prozesserfolges: Gesetzesänderung in § 2 AO durch Anfügung eines neuen Abs. 2 als Ermächtigungsnorm für Rechtsverordnungen.
- BFH v. 10.6.2008 – VIII R 102/04 (BFH/NV 2008, 1824): Abgrenzung der Einkunftsarten zwischen Unternehmensberatung (freiberuflich) und Überlassung von Managementpersonal (gewerblich) und Wirkung der Abfärbetheorie.
- BFH v. 1.2.2007 – VI R 75/05 (BFH/NV 2007, 898): Grundsätzliches zur Steuerpflicht beim Erwerb von Aktien als Arbeitnehmer und Grundsätze zur Bewertung (noch) nicht börsennotierter Aktien nach dem gemeinen Wert.
- BFH v. 18.01.2007 – VI R 42/04 (BStBl. II 2008, 956): Entgegen der bisherigen Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien setzt die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen nicht voraus, dass die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos gegeben wurde.
Resultat des Prozesserfolges: Streichung der Regelung in den EStR und neues Schreiben des BMF v. 8.12.2008 (BStBl. I 2008, 1013) zur Anwendung des Urteils.
- BFH v. 18.12.2002 – II R 12/00 (BStBl. II 2003, 357): Keine Grunderwerbsteuerpflicht beim sog. Rettungserwerb eines Grundstücks durch die kreditgebende Bank zwecks Rückführung der Kredite des nichtliquiden Grundstückseigentümers (notarielles bindendes Verkaufsangebot des Kreditschuldners und Grundstückseigentümers an die Bank mit dem Recht der Bank, den endgültigen Käufer zu benennen).
- BFH v. 19.01.2000 – I R 94/97 (BFH/NV 2000, 824 = IStR 2000, 182 m. Anm. Clausen) sowie v. 1.1.2000 – I R 94/97 (BStBl. II 2001, 222): Kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bei Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrigbesteuerten Ausland (sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks), auch nicht bei Abwicklung der Wertpapiergeschäfte über eine ausländische Managementgesellschaft.
Resultat des Prozesserfolges und späterer BFH-Urteile auf derselben Linie: Gesetzesänderung durch Neufassung des § 42 AO.
- BFH v. 18.05.2000 – IV R 27/98 (BStBl. II 2000, 524): Vorliegen eines Forstbetriebs ohne Bewirtschaftung und Holzeinschlag durch Samenpflug.
- BFH v. 24.03.1998 – I R 20/94 (BStBl. II 1998, 568): Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung zwecks Bildung einer Rücklage gem. § 6b EStG nach Ablauf der Frist für ihre erfolgsneutrale Auflösung.
Resultat des Prozesserfolges: Gesetzesänderung durch Neufassung des § 4 Abs. 2 EStG.
- BFH v. 27.08.1997 – I R 127/95 (BStBl. II 1998, 58): Grundsatzurteil zur Steuerbefreiung von ausländischen Einkünften nach DBA und zur Auslegung von Subject-to-tax-Klauseln. Es nicht darauf an, ob nach dem nationalen ausländischen Steuerrecht dort alle Einkunftsteile der Besteuerung unterworfen werden.
- BFH v. 29.05.1996 – I R 15/94 (BStBl. II 1997, 57): Grundsatzurteil zur Anwendung des § 3c EStG als Abzugsverbot für inländische Darlehenszinsen bei steuerfreien Schachteldividenden.
- BFH v. 25.10.1994 – VIII R 79/81 (BStBl. II 1995, 121): Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB, z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit infolge fehlerhafter ärztlicher Behandlung (sog. Mehrbedarfsrenten), sind steuerfrei, nämlich weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar.
- BFH v. 7.11. 1990 – I R 116/86 (BStBl. II 1991, 342): Rechtsgrundsätze zur Bestimmung des Teilwertes einer Unternehmensbeteiligung aufgrund von Vermutungssätzen.