Verböserung

  • Im Einspruchsverfahren wird die Sache (der Bescheid) vom FA in vollem Umfang erneut geprüft (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). „Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben ist, sich hierzu zu äußern“ (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).
  • Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt das Verböserungsverbot (reformatio in peius). Das Verbot besagt, dass das Gericht durch seine Entscheidung die Rechtsposition des Klägers nicht verschlechtern, also z. B. die Steuer nicht höher festsetzen darf als im angefochtenen Steuerbescheid. Rechtsgrundlage des Verböserungsverbots ist Art. 19 Abs. 4 GG. Keine Verböserung ist es, wenn ein Fehler zu Gunsten des Steuerpflichtigen durch einen anderen Fehler zu seinen Ungunsten ausgeglichen wird (BFH/NV 1998, 961). Das gilt ebenso für die Saldierung von Fehlern bei Ehegatten (BFH/NV 2004, 19, 21).