Mündliche Verhandlung beim FG
Über BFH s. „Revisionsverfahren“. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen das Verfahren vor dem FG München, gelten aber auch für die meisten anderen Finanzgerichte. Das Verfahren läuft regelmäßig wie folgt ab:
- Einlasskontrolle an der Pforte (Personalausweis oder Anwaltsausweis mitbringen)
- Linker Tisch: Die Klägerseite sitzt im Verhandlungssaal am linken Tisch. Stehenbleiben, bis Senat erschienen ist.
- Aufruf der Sache: Der Vorsitzende ruft die Sache auf und stellt die Personalien der Beteiligten und ihrer Prozessvertreter fest; prüft ggf. das Vorliegen einer Vollmacht.
- Sachverhalt: Der Berichterstatter trägt den Sachverhalt vor. Der Vorsitzende Richter fragt, ob der Sachverhalt so richtig wiedergegeben ist. Bei Fehlern sind unbedingt Änderungsanträge zu stellen, vor allem Sachverhaltsergänzungen anzuregen, wenn es auf diese ankommt.
Dann folgt je nach Gusto des Vorsitzenden Richters die Aufforderung zum Plädoyer oder ein Rechtsgespräch zwischen Vorsitzendem/Berichterstatter und den Parteien.
- Plädoyer (§ 92 Abs. 3 FGO): Das Plädoyer sollte schriftlich vorbereitet, eingeübt und dann weitgehend frei vorgetragen werden. Es sind lediglich die wichtigsten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Urteilsfindung vorzutragen, nicht nochmal die Klagebegründung in allen Einzelheiten. Die Dauer des Plädoyers sollte im Regelfall 20 bis 30 Minuten (Terminplanung des Senats im Aushang vor dem Gerichtssaal berücksichtigen!) nicht überschreiten.
- Plädoyer nach Rechtsgespräch: Führt das Gericht vor Aufforderung zum Plädoyer ein mehr oder weniger ausgiebiges Rechtsgespräch mit den Parteien, so muss ein vorbereitetes Plädoyer entsprechend angepasst werden. Angesprochen werden sollten dann vor allem die kritischen Punkte, die sich aus dem Rechtsgespräch ergeben haben. Vor allem zu diesen Punkten muss der eigene Rechtsstandpunkt nochmal begründet werden. Je nach dem Ablauf des Rechtsgesprächs kann dies kürzer oder eingehender erforderlich sein.
- Rechtsgespräch (§ 93 FGO): Das Rechtsgespräch wird vom Vorsitzenden Richter, manchmal auch dem Berichterstatter geleitet. Die höflich, aber bestimmt zu führende Auseinandersetzung richtet sich grundsätzlich gegen das Finanzamt, nicht gegen das Gericht, auch wenn man sich gegen Rechtsprechungsgrundsätze wenden muss. Lässt das Gericht deutlich Sympathie für den Rechtsstandpunkt des Steuerpflichtigen erkennen, dann heißt das: Das Finanzamt agieren/sich wehren lassen und nicht den eigenen Rechtsstandpunkt durch siegesgewisses Gerede wieder problematisieren. Es ist dann Zurückhaltung angebracht.
- Teilnahme des Mandanten an der gerichtlichen Verhandlung: Der Mandant kann ein Hindernis für einen gerichtlichen Erfolg darstellen. Von sich sehr überzeugte Mandanten oder solche mit Hang zur Selbstdarstellung sollten nicht mit in die mündliche Verhandlung genommen werden. Überhaupt gilt: Den Mandanten nicht zuviel reden lassen! Bei kritischen Sachverhalten sollte man den Mandanten eher nicht mitbringen, ausgenommen es ist das persönliche Erscheinen vom Gericht angeordnet oder es ist ein gerichtsfester Mandant (so selten wie Uhus). S. dazu auch „Sachverhaltsdarstellung“.
- Schluss der mündlichen Verhandlung: Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen (§ 93 Abs. 3 FGO). Das muss aber nicht sein; vielmehr kann das Verfahren – seitens des Gerichts höchst ungern und nur bei triftigen Gründen – an einem anderen Gerichtstag fortgeführt werden. Man kann also in der mündlichen Verhandlung noch einmal eine Schriftsatzfrist beantragen, wenn die Erörterung eine Ergänzung des Vortrags notwendig erscheinen lässt. Das Gericht kann auch die Wiedereröffnung einer für geschlossen erklärten mündlichen Verhandlung beschließen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO).