Sprungklage (§ 45 FGO)

Klage ohne Vorverfahren unter der Zulässigkeitsvoraussetzung, dass das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO).

  • Vorteil: Zeitgewinn durch Ersparen des Einspruchsverfahrens und dadurch Arbeitsentlastung für beide Seiten.
  • Frist: Die Sprungklage muss innerhalb der Einspruchsfrist erhoben werden. Legt der Kläger zunächst Einspruch ein, kann er innerhalb der Einspruchsfrist noch zur Sprungklage übergehen, danach nicht mehr.
  • Abstimmung mit FA: Wegen des Zustimmungserfordernisses ist es sinnvoll und dringend empfehlenswert, den Weg der Sprungklage mit dem FA vorher zu vereinbaren. Eine Sprungklage kommt (vernünftigerweise) nur in Betracht, wenn über den Sachverhalt Einigkeit besteht, z. B. aufgrund einer umfassenden Betriebsprüfung und ausführlicher Erörterung, es also um reine Rechtsfragen über unstreitigen Sachverhalt geht. Insoweit empfiehlt es sich auch, vor Einlegung der Sprungklage beim Gericht den Sachverhalt als Entwurf dem FA zukommen zu lassen und mit ihm abzustimmen.
  • Bleibt die Zustimmung aus, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf (Einspruch) zu behandeln (§ 45 Abs. 3 FGO).
  • Bei unzureichender Sachverhaltsdarstellung und Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung kann das FG die Sprungklage innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klageerhebung durch Beschluss das Verfahren an das FA als Einspruchsverfahren zurückgeben; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 45 Abs. 2 FGO).